Ihre Rechte
Wenn die Berufsgenossenschaft Ihnen Ihre Rechte vorenthält, glauben Sie der Berufsgenossenschaft kein Wort.
Besteht eine deutliche Lungenfibrose, haben Sie überdies deutliche Asbestbelastungen erfahren, lassen Sie es nicht bei dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft bewenden, sondern legen Sie Widerspruch ein.
Ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid, erheben Sie Klage.
Ist die Klage erfolglos, gehen Sie in die Berufung.
Es gibt noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht bzw. die Möglichkeit der Revision.
Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen Gerichtshofes können auch ein Mittel sein.
Denn eines gibt Anlaß zur Sorge, nämlich daß die Rechtssprechung der Sozialgerichtsbarkeit nicht kritisch gegenüber der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis ist, sondern nahezu ausnahmslos die technischen Gutachten der eigenen Beamten der beklagten Versicherung den Urteilen zugrundelegt.
Wenn 18 Asbestfaserjahre gezählt worden sind, dann können Sie nicht davon überzeugt sein, daß hier richtig gerechnet wurde.
Der Report Asbestfaserjahre etwa ist ein berufsgenossenschaftliches Werk.
Beim Trennschleifen von Asbest wurden im Prüfstandsversuch 500 Fasern pro cm3 = 500 Mio Fasern pro m3 Atemluft, den man in einer Stunde ventiliert, gezählt.
In der berufsgenossenschaftlichen Berechnung wird allerdings nur ein Bruchteil dieser Fasern zugrundegelegt.
Angeblich würden die Betriebsverhältnisse vor Ort weniger hergeben.
Demgegenüber war in der Realität noch eine zusätzliche Kontamination durch Nachbararbeitsplätze, durch aufgehäuften Staub, durch die Arbeitskleidung etc. gegeben.
Schon nach der Statistik zu urteilen geht es nicht mit rechten Dingen zu.
Auch die Werte des Asbestfaserjahrreportes werden den Gerichtsverfahren zugrundegelegt, obwohl der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ein privatrechtlicher Verein diese Dinge geleitet bzw. hier die Federführung hat.
Um unabhängige Kriterien handelt es sich also nicht, wenn die Berufsgenossenschaft mit ihrem eigenen Werk Asbestfaserreport die Faserjahre zählt.
Die Arbeitsmediziner erschreckt es, mit welchen Mitteln derzeit die Entschädigungszahlen zurückgeführt werden.
Die Leistungen, auf welche die Betroffenen Anspruch haben, sind die Verletztengeldzahlung, die Übergangsleistungen, die Verletztenrente und im Todesfall die Hinterbliebenenleistungen, Witwen-, Witwer-,Waisenrenten, Überbrückungshilfe, Sterbegeld.
Kapitalisiert macht ein durchschnittlicher Berufskrebsfall wie der Asbestlungenkrebs 350.000,00 EUR Schaden aus, nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung.
Liegt ein Fall der Synkanzerogenese vor, etwa zwischen Asbestlungenkrebs und Krebs durch Teerrauche, können auch weniger Faserjahre ausreichend sein als die in der Verordnung vorgesehenen 25 Asbestfaserjahre.
Es handelt sich um die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, gemäß § 9 Abs. 2 SGB 7, früher gemäß § 551 II RVO.
Der Betroffene sollte sich sachkundigen Rates bedienen, um nicht berufsgenossenschaftlich etwa um berechtigte Ansprüche gebracht zu werden.
Auch die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen von Asbestwerkern oder Asbestisolierer sollten an die Berufsgenossenschaft zur rechtsbehelfsfähigen Bescheidung herangetragen werden, damit nun endlich der Versicherungsschutz wie ein Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 SGB 7 in Verbindung mit Nr. 4104, 4105 der Berufskrankheitenverordnung anerkannt wird.
Die Rechtssprechung, der zufolge es sich dabei um die Privatengelegenheit der Familienangehörigen handeln soll, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Bitte bedenken Sie noch die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1, wonach bei Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicherzustellen ist, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.
INHALTSVERZEICHNIS
ASBESTOSE
© Asbestose – Asbestlungenkrebs
Krankenheiten, die durch den Asbeststaub verursacht wird