Asbestose
Die Asbesterkrankungen d.h. die Asbestose und die Asbestkrebserkrankungen, stellen offenbar den gefährlichsten Teil der Berufskrankheiten in Deutschland und wohl auch international.
An der Asbestose, d.h. an der Lungenasbestose, kann der Betroffene ersticken.
Warum die statistische Kurve der anerkannten Asbestosen bzw. Lungenasbestosen Anfang der 90iger Jahre einbricht, obwohl die Spitze der Fallzahlen in 2015 erwartet wird, müssen die Berufsgenossenschaften erklären.
Auf Seite 12, 13 des Internationalen Untersuchungsberichtes Europäisches Forum der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten April 2006 wird hingewiesen.
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Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr. S.12-13
Ausweislich der BG-eigenen Statistik wurden Anfang der 90iger Jahre bei Erreichen von jährlich 2200 Asbestosen die Fälle gewissermaßen eingefroren in dem Sinne, daß eine Zunahme der Fallzahl unterbunden wurde in Deutschland.
Die gleiche Entwicklung zeigt sich gemäß Seite 14, 15 des Internationalen Untersuchungsberichtes bei den Asbestlungenkrebsfällen.
Während diese etwa in Frankreich weiter zunehmen, entsprechend der Erwartung, bricht die statistische Kurve der Asbestlungenkrebsfälle Anfang der 90iger Jahre bei 800 Fällen jährlich gewissermaßen ab.
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Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr. S.14-15
Auch hierfür findet sich keine plausible Erklärung.
Genau so wenig ist der Abbruch der statistischen Kurve zu begreifen, was die Pleuraasbestosen anbetrifft, siehe Seite 18/19 des Untersuchungsberichtes Europäisches Forum der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten April 2006.
Fallmäßig werden die Asbestosen bzw. Asbesterkrankungen in drei große Gruppen gegliedert.
Zunächst sind die Berufskrankheiten nach der Nr. 4103 der Berufskrankheitenliste zu nennen, d.h. die Lungenasbestosen, aber auch die Pleuraasbestosen.
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Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr. S.18-19
Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4103
Der Einbruch in der berufsgenossenschaftlichen Feststellungspraxis von Lungenasbestosen und Pleuraasbestosen erklärt sich einmal aus einem Gutachtermonopol in Bochum, wo das Mesotheliomregister seinen Sitz hat, eine berufsgenossenschaftliche Einrichtung.
Überdies stellen die Berufsgenossenschaften zunehmend eigene Gutachter ein, etwa als Servicestelle Ärztliche Gutachten.
Es fehlt überdies an unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten.
Ob arbeitstechnisch die Voraussetzungen einer Asbestose vorgelegen haben, nämlich entsprechende Staubverhältnisse, diese Frage beantworten eigene Beamte der Berufsgenossenschaften, so genannte Technische Aufsichtsbeamte.
Einen wichtigen Anteil an Berufskrankheiten durch Asbest stellen dann die Berufskrankheiten gemäß der Nr. 4104, d.h. Lungenkrebsfälle und Kehlkopfkrebsfälle durch Asbest.
Merkblatt zur Berufskrankheit 4104
Anfang der 90iger Jahre wurde die Berufskrankheitenverordnung erweitert, und zwar mit Stichtag 01.04.1988, das nicht nur bei Nachweis einer zusätzlichen Minimalasbestose der Lungenkrebs durch Asbest entschädigt werden muß, sondern ebenfalls bei Nachweis von so genannten 25 Asbestfaserjahren.
Mithin hätte die Zahl der Asbestlungenkrebsfälle stark zunehmen müssen aufgrund dieser Rechtserweiterung in Deutschland, während tatsächlich das Gegenteil passierte.
Nachgerade monopolartig werden Gutachten gegen die Versicherten bzw. einschlägig Berufskrebserkrankten ins Feld geführt.
Es besteht überdies keine Hoffnung.
Jede Asbestfaser kann kanzerogen sein.
Die Frage ist nur dahingehend zu differenzieren, daß bestimmte Fasern, angeblich die längeren, kanzerogener seien als die kürzeren Asbestfasern.
Demgegenüber sind allerdings die kürzeren Asbestfasern um so alveolengängiger, weil die kürzeren Asbestfasern 5 Mikrometer und weniger ausmachen.
Bei den so genannten 25 Asbestfaserjahren zählen die Berufsgenossenschaften allerdings nur die Asbestfasern von länger als 5 Mikrometern.
Die kürzeren Asbestfasern machen das 100- bis 200-fache aus.
Würde man diese kürzeren Asbestfasern bei der Zählung berücksichtigen, wären etwa statt eines Asbestfaserjahres 100 Asbestfaserjahre zu zählen.
Daß der Asbest etwa eine Schwellendosis kennen würde, bevor die kanzerogene Auswirkung stattfindet, ist leider nicht der Fall.
Die dritte große Gruppe der Asbesterkrankungen bildet das Asbestmesotheliom, d.h. das Mesotheliom der Pleura, also des Rippen- und Brustfells, das Mesotheliom des Bauchfells, das Mesotheliom des Herzbeutels.
Sogar Hodenmesotheliome kommen vor.
Merkblatt zur Berufskrankheit 4105
Nur hinsichtlich der Asbestmesotheliome stimmt die statistische Kurve in Deutschland, welche einen steilen Anstieg nimmt, und zwar von dem Tatbestand des Anstiegs der Kurve her.
Auf Seite 16, 17 des Internationalen Untersuchungsberichts des Europäischen Forums der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten April 2006 wird Bezug genommen.
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Quelle: Eurogip: Asbestos-related occupational diseases in Europe; 24/E April 2006 http://www.eurogip.fr. S.16-17
Auch hier handelt es sich um eigene Zahlen der Berufsgenossenschaften.
Wenn jährlich 800 Fälle in 2001/2002 bzw. 2003 erreicht sein sollen, dann muß man die Dunkelziffer einrechnen bzw. hinzurechnen, die sich dadurch ergibt, daß das Mesotheliom ärztlich gesehen bis heute noch eine sehr seltene Erkrankung ist und weitgehend unbekannt.
In den berufsgenossenschaftlichen Zahlen sind überdies nicht enthalten die Fälle von ebenfalls mesotheliomkrebskrank gewordener Familienangehöriger, Ehefrauen, welche die Arbeitskleidung ihres Mannes gereinigt haben und in Folge dessen an Mesotheliom erkrankten oder Kinder, die im Wege des Bystanderkontaktes geschädigt wurden, etwa im Haushalt der Familie durch die Reinigungsarbeiten oder aber Kinder, welche ihre Eltern am Arbeitsplatz in der Asbestfabrik aufsuchten.
Familienangehörige wie Ehefrauen, welche die Arbeitskleidung des Versicherten Ehemannes reinigten und in Folge dessen selbst an einem Mesotheliom erkranken, wurden rechtlich gesehen tätig „wie ein Versicherter“.
Seit den 40iger Jahren war es zunächst Pflicht der Versicherten selber, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung zu reinigen bzw. auszuklopfen.
Aber auch ansonsten wäre die Arbeit von Versicherten etwa in Reinigungsbetrieben wahrgenommen worden, welche statt dessen die Ehefrauen über lange Jahre jeweils versahen.
Zum Thema Tod an Pleuramesotheliom durch Haushaltskontakt wird auf die Ausführungen der Arbeitsmediziner inder Fachzeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit Bezug genommen, in Die Sozialgerichtsbarkeit 1994, 557 – 559 (Autor Prof. Dr. H.-J. Woitowitz, Justus-Liebig-Universität Gießen).
Die Deutschen Arbeitsmediziner konnten es nicht fassen, daß man berufsgenossenschaftlich, schließlich aber auch in der Rechtssprechung der Sozialgerichtsbarkeit die Asbestkrebserkrankungen der Ehefrauen von Asbestwerkern, wie bezeichnet, als deren Privatangelegenheit hinstellte.
Die gesetzliche Anspruchsgrundlage war seinerzeit § 539 Abs. 2 RVO, wo die Regelung des Versicherungsschutzes „wie ein Versicherter“ festgeschrieben ist. Gegenwärtig ist dies in § 2 Abs. 2 SGB 7 geregelt, daß ein Versicherungsschutz besteht, wenn man wie ein Versicherter tätig wird.
Das kann beim Arbeitsunfall die kurzfristige Handreichung eines Passanten sein, der auf Bitten eines Poliers die Leiter beim Errichten eines Baugerüstes hält und dadurch zu Schaden kommt, dies können jahrzehntelange Handreichungen von Ehefrauen sein, die um so gefährlicher sind, weil die Arbeitskleidung des Ehemannes von tödlichem Asbeststaub befreit wurde.
Gutachterauswahl:
Bei den Feststellungsverfahren in den drei großen Gruppen der Asbesterkrankungen etwa müssen die Berufsgenossenschaften dem Abesterkrankten ein Gutachterauswahlrecht einräumen, wenn ein Gutachten eingeholt wird.
Größte Vorsicht ist bei Auswahl des Gutachters am Platze, damit es nicht ein Monopolgutachter der Berufgenossenschaft etwa ist, der sein Gutachten erstellt.
Einige Berufsgsenossenschaften bestreiten ausgerechnet den Hinterbliebenen das Angebot eines Gutachterauswahlrechtes, wenn es um die Frage des Zusammenhangs von Tod und Berufskrankheit etwa geht. Im Gesetz würde es heißen, § 200 Abs. 2 SGB 7, Versicherte hätten dieses Recht, von Hinterbliebenen wäre nicht die Rede.
Daß sich die Rechte im Todesfall fortsetzen, scheint dabei übersehen zu werden.
Insofern ist allerdings das Mesotheliomregister, eine berufsgenossenschaftliche Einrichtung in Bochum, zum Monopol geworden gewissermaßen.
Wenn die Berufsgenossenschaft Ihnen Ihre Rechte vorenthält, glauben Sie der Berufsgenossenschaft kein Wort.
Besteht eine deutliche Lungenfibrose, haben Sie überdies deutliche Asbestbelastungen erfahren, lassen Sie es nicht bei dem Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft bewenden, sondern legen Sie Widerspruch ein.
Ergeht ein negativer Widerspruchsbescheid, erheben Sie Klage.
Ist die Klage erfolglos, gehen Sie in die Berufung.
Es gibt noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht bzw. die Möglichkeit der Revision.
Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen Gerichtshofes können auch ein Mittel sein.
Denn eines gibt Anlaß zur Sorge, nämlich daß die Rechtssprechung der Sozialgerichtsbarkeit nicht kritisch gegenüber der berufsgenossenschaftlichen Entschädigungspraxis ist, sondern nahezu ausnahmslos die technischen Gutachten der eigenen Beamten der beklagten Versicherung den Urteilen zugrundelegt.
Wenn 18 Asbestfaserjahre gezählt worden sind, dann können Sie nicht davon überzeugt sein, daß hier richtig gerechnet wurde.
Der Report Asbestfaserjahre etwa ist ein berufsgenossenschaftliches Werk.
Beim Trennschleifen von Asbest wurden im Prüfstandsversuch 500 Fasern pro cm3 = 500 Mio Fasern pro m3 Atemluft, den man in einer Stunde ventiliert, gezählt.
In der berufsgenossenschaftlichen Berechnung wird allerdings nur ein Bruchteil dieser Fasern zugrundegelegt.
Angeblich würden die Betriebsverhältnisse vor Ort weniger hergeben.
Demgegenüber war in der Realität noch eine zusätzliche Kontamination durch Nachbararbeitsplätze, durch aufgehäuften Staub, durch die Arbeitskleidung etc. gegeben.
Schon nach der Statistik zu urteilen geht es nicht mit rechten Dingen zu.
Auch die Werte des Asbestfaserjahrreportes werden den Gerichtsverfahren zugrundegelegt, obwohl der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ein privatrechtlicher Verein diese Dinge geleitet bzw. hier die Federführung hat.
Um unabhängige Kriterien handelt es sich also nicht, wenn die Berufsgenossenschaft mit ihrem eigenen Werk Asbestfaserreport die Faserjahre zählt.
Die Arbeitsmediziner erschreckt es, mit welchen Mitteln derzeit die Entschädigungszahlen zurückgeführt werden.
Die Leistungen, auf welche die Betroffenen Anspruch haben, sind die Verletztengeldzahlung, die Übergangsleistungen, die Verletztenrente und im Todesfall die Hinterbliebenenleistungen, Witwen-, Witwer-,Waisenrenten, Überbrückungshilfe, Sterbegeld.
Kapitalisiert macht ein durchschnittlicher Berufskrebsfall wie der Asbestlungenkrebs 350.000,00 EUR Schaden aus, nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung.
Liegt ein Fall der Synkanzerogenese vor, etwa zwischen Asbestlungenkrebs und Krebs durch Teerrauche, können auch weniger Faserjahre ausreichend sein als die in der Verordnung vorgesehenen 25 Asbestfaserjahre.
Es handelt sich um die Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, gemäß § 9 Abs. 2 SGB 7, früher gemäß § 551 II RVO.
Der Betroffene sollte sich sachkundigen Rates bedienen, um nicht berufsgenossenschaftlich etwa um berechtigte Ansprüche gebracht zu werden.
Auch die Asbestkrebsfälle der Familienangehörigen von Asbestwerkern oder Asbestisolierer sollten an die Berufsgenossenschaft zur rechtsbehelfsfähigen Bescheidung herangetragen werden, damit nun endlich der Versicherungsschutz wie ein Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 SGB 7 in Verbindung mit Nr. 4104, 4105 der Berufskrankheitenverordnung anerkannt wird.
Die Rechtssprechung, der zufolge es sich dabei um die Privatengelegenheit der Familienangehörigen handeln soll, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Bitte bedenken Sie noch die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB 1, wonach bei Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicherzustellen ist, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.
War ein Asbestosekranker um 50 % in seiner MdE gemindert oder mehr oder ein asbestlungenkrebskranker Versicherter, dann greift eine gesetzliche Vermutung, daß der Tod Berufskrankheitsfolge ist, § 63 Abs. 2 SGB 7.
Lassen Sie es sich nicht gefallen, daß Sie nicht über dieses Ihr Recht informiert werden als Angehöriger oder als noch lebender Asbestkranker, sondern dringen Sie darauf, so gestellt zu werden, als wären Sie über die gesetzliche Vermutung beraten worden.
Im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung von Asbesterkrankten schuldet die Berufsgenossenschaft bereits eine dahingehende Beratung, erst recht vor Erteilung eines Obduktionsauftrages.
Durch eine Obduktion kann die gesetzliche Vermutung zerstört werden, weshalb vor Ihrer Zustimmung zur Obduktion eine entsprechende Beratung über die gesetzliche Vermutung stattzufinden hat.
Generell schulden die Sozialversicherungsträger ihren Versicherten Beratung nach dem Sozialgesetzbuch 1.
Ausgerechnet im schlimmsten Fall kann dies nicht anders sein.
Die Gesundheit ist nicht wieder herzustellen und der Tod eines Asbesterkrankten nicht rückgängig zu machen.
Deshalb sollte um so mehr darauf geachtet werden, den Geschädigten zu ihrem Recht bzw. zu ihrer Entschädigung zu verhelfen.
In jedem Fall einer Asbestose, die anerkannt ist, schuldet die Berufsgenossenschaft eine Kurmaßnahme, wenn dies gewünscht ist.
Denn man muß den Betroffenen kräftigen und seine Konstitution festigen, damit dieser Weiterungen seiner Erkrankung besser kompensieren kann.
Daß die abstrakte Schadensberechnung gemäß § 56 Abs. 2 SGB 7 ausgerechnet in den Fällen der Asbestose nicht stattfindet, die nur dem Grunde nach anerkannt werden, ist eben so wenig hinnehmbar.
Der Erwerbsschaden, der durch die Tatsache einer Asbestose hervorgerufen wird, bzw. der Ausfall an Erwerbsmöglichkeit entsprechenden Ausmaßes ergibt den Rentensatz.
Gleichwohl werden die wenigsten Asbestosen mit einer Verletztenrente entschädigt.
Allerdings ist die Anerkennung einer Asbestose dem Grunde nach wichtig für den Fall, daß sich eine Komplikation im Sinne des Lungenkrebs oder des Kehlkopfkrebses ergibt.
Rauchen und Asbest:
Wer als Raucher zusätzlich Asbestarbeiten verrichtet, steigert sein Lungenkrebsrisiko multiplikativ vom 10-fachen auf das 53-fache, weshalb eine um so wesentlichere Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung festzustellen ist.
Es gilt in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung die so genannte Kausalitätsnorm in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.
Diese Kausalitätsnorm ist zu Gewohnheitsrecht erstarkt.
Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.
Dies hat das BSG in 2006 einmal mehr bestätigt.
Lassen Sie sich also nicht damit abspeisen, daß die Asbesterkrankung nicht annähernd gleichwertig für den Todeseintritt geworden ist.
Auch eine geringere Einwirkung kann, wie ausgeführt, sehr wohl wesentlich sein.
Eine 50 % – Hürde zu errichten, ist nicht anständig, wenn dieses gleichwohl in Beweisbeschlüssen der Gerichtsbarkeit entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung geschieht und auch in den Ablehnungsbescheiden der Berufsgenossenschaft.
Unsere Kanzlei konnte ein Urteil des Bundessozialgerichts erreichen, daß sich die Frage der Lebzeitenverkürzung um ein Jahr dann nicht stellt, wenn bereits eine wesentliche Mitursächlichkeit der Berufskrankheit am Todesfall geschehen feststellbar ist.
ASBESTOSE
© Asbestose – Asbestlungenkrebs
Krankenheiten, die durch den Asbeststaub verursacht wird