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Tagung der Selbsthilfegruppe Asbestose am 16.11.2004 in Bremerhaven.

Mit dem Thema Berufliche Asbesterkrankungen, also, worum es sich bei den Asbesterkrankungen handelt und wann diese entschädigt werden, stieß der Fachanwalt für Sozialrecht aus Düsseldorf, Rechtsanwalt Rolf Battenstein, auf ein sehr starkes Interesse der Teilnehmer, bei denen es sich im wesentlichen um beruflich asbesterkankte Betroffene handelte.

Die Teilnehmer interessierte, warum trotz Feststellung einer Pleuraasbestose dem Grunde nach die Berufsgenossenschaft normalerweise keine Verletztenrente zahlt.

Es wurde festgestellt, daß für die Betroffenen, die an einer Pleura- oder Lungenasbestose dem Grunde nach erkrankten, schlagartig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt alle Erwerbsmöglichkeiten entfallen, die mit einer Belastung der Atemwege einhergehen.

Danach nun hätte sich die Höhe der Verletztenrente zu richten, wenn man den Erwerbsschaden des Betroffenen nach dem Gesetz ermitteln würde.

Zunächst ist also festzuhalten, daß es nicht auf einen konkreten Verdienstausfall bei der Asbestoserente ankommt, sondern auf einen sogenannten abstrakten Erwerbsschaden, der durch einen Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten ermittelt wird, die vor dem Auftreten der Asbestose bestanden und die danach verblieben sind.

Warum nun die Rechtsprechung die Berufsgenossenschaften von dieser sogenannten abstrakten Schadensberechnung befreit hat, in dem Sinne, daß dieser Vergleich ausgerechnet in den schlimmen Fällen der Asbestose nicht stattzufinden hat, liegt in dem Hinweis der Rechtsprechung, das Entfallen der atemwegsbelastenden Erwerbsmöglichkeiten würde bei beginnender Asbestose aus präventiven Gründen erfolgen, nicht aus Gründen der Funktionsbeeinträchtigung durch die Asbestose.

Die Teilnehmer konnten nicht erkennen, daß deshalb der durch die entstandene Asbestose erlittene Erwerbsschaden, wie bezeichnet, hinfällig werden könnte.

Jährlich betrifft es in Deutschland mehr als 1.000 Fälle neu hinzukommender Asbestosen, bei denen die Betroffenen eine Asbestose dem Grunde nach zuerkannt bekommen, allerdings in Ansehung des offenkundigen Erwerbsschadens dann leer ausgehen.

Eine angeregte Diskussion löste der Hinweis des vortragenden Fachanwaltes aus, daß eine Asbestose ab einem Rentensatz von 50 % gewissermaßen wie eine Lebensversicherung wirkt.

Denn in diesem Fall gilt die gesetzliche Vermutung, daß der Tod Berufskrankheitsfolge ist, in den Fällen der Asbestose, in den Fällen der asbestbedingten Lungenkrebserkrankung und der asbestbedingten Kehlkopfkrebserkrankung.

Ein Teilnehmer, der an einer Asbestose mit 30 % Rentensatz leidet, wollte hierzu Näheres wissen, warum es wichtig sei, daß der Rentensatz die Höhe von 50 % erreicht.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch, wo es heißt, daß dem Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit der Tod von Erkrankten gleich steht, und zwar hier im Sinne der Asbestose und des Asbestlungen- und des Asbestkehlkopfkrebs, deren Erwerbsfähigkeit um 50 % oder mehr gemindert war.

Die Lebensversicherung wie erörtert, ergibt sich also aus der Tatsache dieser gesetzlichen Vermutung, die nur bei Offenkundigkeit eines anderen Verlaufs widerlegt ist.

Der Fachanwalt warnte vor Fallgestaltungen, in welchen die Berufsgenossenschaft den gebotenen Hinweis auf diese gesetzliche Vermutung unterläßt, wenn etwa die Ärzte der Klinik eine Obduktion anempfehlen.

Es treten immer wieder Fälle auf, in welchen die Witwen durch eine gewissermaßen erschlichene Obduktion des Erkrankten um ihre Hinterbliebenenansprüche, insbesondere die Witwenrente gebracht werden.

Hätte die Berufsgenossenschaft den bereits nach § 14 Sozialgesetzbuch I erforderliche Hinweis auf die gesetzliche Vermutung gegeben, wäre es nicht zum Einverständnis der Witwe mit der Obduktion gekommen, welche die Ärzte empfohlen hatten.

Gegenwärtig fühlen sich die Berufsgenossenschaften von dieser Hinweispflicht befreit, obwohl im Rahmen der Schwerverletztenbetreuung durch die Berufsgenossenschaft bereits der noch lebende Versicherte auf diese gesetzliche Vermutung hingewiesen werden muß und erst recht später die Witwe, wenn es darum geht, ob nun eine Obduktion veranlaßt wird oder nicht.

Daß im schlimmsten der Asbestkrebsfälle, nämlich im Fall des Mesothelioms des Rippenfells, des Bauchfells oder des Herzbeutels die genannte gesetzliche Vermutung gerade nicht gelten soll, kraft Unterlassung ergänzender Gesetzgebung, die überfällig ist, stieß auf das völlige Unverständnis der Teilnehmer.

Hier muß allerdings dann deutlich unterschieden werden, daß eine Pleuraasbestose noch kein Pleurakrebs ist im Regelfall.

Ein Teilnehmer, der an Asbestlungenkrebs litt und von der Berufsgenossenschaft deshalb 100 % Verletztenrente erhält, nahm den Hinweis auf die Umstände der sogenannten Lebensversicherung gerne auf.

Aber auch hier ist in Zukunft damit zu rechnen, daß die Berufsgenossenschaft wegen angeblicher Heilungsbewährung die Verletztenrente herabzusetzen versucht.

Der Erwerbsschaden bessert sich nicht etwa dadurch, daß ein operierter Lungenkrebs nun einige Jahre rezidivfrei geblieben ist.

Deshalb besteht ein besonderer Betreuungsbedarf der Betroffenen, wie der Fachanwalt aus Düsseldorf hervorhob.

Haben nun die Ehefrauen die asbestverschmutzte Arbeitskleidung ihrer Männer jahrelang gereinigt, so können diese 30 Jahre später auch an einem Asbestkrebs, dem sogenannten Pleuramesotheliom etwa erkranken.

Genauso verhält es sich mit den Pleuramesotheliomfällen, die Kinder erleiden, wenn sie den Vater 30 Jahre zuvor etwa als 12-jährige am Arbeitsplatz besuchten, ihm zu essen brachten, ihm bei der Arbeit behilflich waren.

Der Fachanwalt aus Düsseldorf wies darauf hin, daß man einen Arbeitsunfall oder auch eine Berufskrankheit wie ein Versicherter erleiden kann, z.B. als Passant, der beim Errichten eines Baugerüstes durch ein Baufirma eine helfende Handreichung leistet, auf Bitten des Poliers etwa, und dabei zu Schaden kommt.

Dies gilt z.B. auch für ein Kind, das in der Landwirtschaft auf dem Feld mithilft, und zwar bei der Ernte.

Warum nun ausgerechnet jahrzehntelange Handreichungen der Ehefrau bei der täglichen Reinigung von asbestverschmutzter Arbeitskleidung ihres Mannes keine Tätigkeit "wie ein Versicherter" ausmachen soll und warum die Berufsgenossenschaft von der Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift in den schlimmst denkbaren Fällen befreit sein soll, hat die Sozialgerichtsbarkeit bisher nicht überzeugend geklärt.

Daß die Reinigung von asbestkontaminierter Arbeitskleidung, die der Ehemann vor Jahrzehnten täglich mit nach Hause brachte, ausschließlich die Privatangelegenheit der Ehefrau gewesen sein soll, kann die Berufsgenossenschaft nicht glaubhaft oder ernstlich behaupten.

Die Teilnehmer konnten sehr wohl beurteilen, woher die Asbesteinwirkung kam, nämlich von den Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft.

Da in diesen Fällen noch viele dringende Fragen offen bleiben, waren sich die Teilnehmer und der Vortragende bewußt, daß es weiterer Tagungen dieser Art bedarf, um den Rechtsuchenden zur Seite zu stehen.

So konnte nicht zu Ende diskutiert werden, was es mit dem Faktor 100 auf sich hat, bei der Errechnung von 25 Asbestfaserjahren, wenn zwar ein Lungenkrebs und eine Asbestexposition festgestellt worden sind, aber keine zusätzliche Staublunge im Sinne der Asbestose.

Der Fachanwalt aus Düsseldorf wies die Teilnehmer darauf hin, daß die Berufsgenossenschaft nur die Fasern bei der Asbestfaserjahrzählung berücksichtigt, die länger als 5 Mikrometer sind.

Die Fasern allerdings, die man im Lungenstaub findet, weisen im Mittel eine kürzere Länge aus.

Wenn also ein Betroffener, der an Lungenkrebs leidet und zuvor mit Asbest beruflich in Berührung gekommen war, die sogenannten 25 Asbestfaserjahre nachweisen muß, wird er zu seinem Erstaunen feststellen müssen, daß die Berufsgenossenschaft nur den hundertsten Teil der anfallenden Asbestfasern zählt, nämlich nur die Fasern, die länger als 5 Mikrometer sind.

Würde die Berufsgenossenschaft alle Fasern bei der Faserjahrrechnung einbeziehen, wären es dann statt eines Asbestfaserjahres hundert Asbestfaserjahre, eben auf Grund dieses Faktors 100, der die Wirklichkeit widerspiegelt.

Der Verein Leben mit Krebs als Veranstalter dankte dem Vortragenden die Anreise und den Vortrag mit Diskussion durch eine Gabe geräucherten Fisches, einer Spezialität aus Bremerhaven, die begeistert entgegengenommen wurde.**

 

** Die obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage darstellen können.

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Datum: 16.11.2007
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