13. Asbestmesotheliom des Sohnes
12-jähriger Sohn besuchte des öfteren Vater, Asbestwerker, an dessen Arbeitsplatz.
Für die Familie J. sollte es noch schlimmer kommen.
Zunächst war der Vater und Asbestwerker in der Asbestisolierfirma an der Asbestose verstorben, also an einer Staublunge, die langsam zum Ersticken führt.
Später erkrankte die Ehefrau und Mutter an Asbestkrebs (Mesotheliom), weil sie in den 5O-er Jahren die Arbeitskleidung ihres Mannes reinigte und dabei Asbeststaub inhalierte.
Dann ruft der Sohn der Familie, der den Prozeß in Sachen seiner Mutter von Seiten der Familie betreut, den Anwalt (Verfasser) an, um ihm mitzuteilen, daß er als Sohn nunmehr selbst an einem Asbestmesotheliom erkrankt sei, wie ihm die Ärzte mitteilten.
Der Fall mußte vom Verfasser umgehend zur Berufsgenossenschaft gemeldet werden, verbunden mit einem Entschädigungsantrag.
Zum Sachverhalt:
Der Sohn hatte etwa als 12-jähriger seinen Vater an dessen Arbeitsplatz in der Firma besucht, ihm auch dorthin oft das Mittagessen gebracht und ebenso gelegentlich dabei geholfen, fertige Asbestmatten von oben auf den Lastwagen der seinerzeitigen Asbestisolierfirma zu werfen.
Zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Mesothelioms (man spricht bei der Latenzzeit von einer 3O-Jahres-Regel) war der Sohn inzwischen erwachsen, verheiratet und Familienvater.
Die Berufsgenossenschaft wurde darüber informiert, daß sich der nunmehr erkrankte Sohn noch daran erinnert, auf dem Gelände der Asbestisolierfirma gelegentlich beim Verladen der Asbestmatten als Kind mitgeholfen zu haben, indem die Matten von der oberen Etage dem unten stehenden Fahrer bzw. Fahrzeug zugeworfen wurden.
In der Arbeitsmedizin ist allgemein anerkannt, daß auch kurzzeitige Asbestexpositionen Jahrzehnte später zu einem Asbestmesotheliom führen können.
Im Falle eines Lehrlings soll ein einmaliger Kontakt genügt haben.
Jedenfalls sind häufigere Asbestkontakte hier mit dem gefährlichen Blauasbest allemal geeignet, ein Asbestmesotheliom hervorzurufen.
Die Berufsgenossenschaft, die in diesen Fällen behauptete, keine Familienversicherung zu sein, lehnte den Versicherungsschutz für den Sohn ab, obwohl dieser wie ein Versicherter nach § 539 II RVO tätig geworden war.
Das Sozialgericht in Duisburg verwies auf Unfälle von Kindern in der Landwirtschaft, die kurzzeitige Handreichungen bei der Arbeit geleistet hatten, und verurteilte die Berufsgenossenschaft antragsgemäß zu Entschädigungsleistungen an die Witwe und die Waise.
Der dem Gericht vorliegende Meßbericht aus früherer Zeit wies exorbitante Asbeststaubwerte in der Firma aus.
Das Sozialgericht sah eine versicherte Tätigkeit nach § 539 II RVO als gegeben an, Tätigkeit „wie ein Versicherter“.
Man muß wissen, daß es beim Mesotheliom dieser Art keine andere Ursache gibt als den Asbest und der Verdacht auf eine Berufskrankheit bei jedem Mesotheliom vorliegt, letzteres lt. Merkblatt des BMA zur BK 41O5.
Die Arbeitsmedizin bezeichnet deshalb das Mesotheliom als den Signaltumor einer beruflichen Asbesteinwirkung.
Ergänzend sei angemerkt, daß die Satzung der Berufsgenossenschaft eine Regelung enthält, wonach auch Besucher der Betriebsstätte unter Versicherungsschutz stehen können.
Ein Zeuge hatte sich noch gut erinnern können:
„Der Sohn kam häufiger auf das Gelände der Firma. Er brachte seinem Vater das Mittagessen und hat auch beim Beladen hier und da mal mitgeholfen.“
„Ich habe ihn häufiger gesehen. Die damalige Gefahr kannten wir nicht.“
Ein anderer Zeuge:
„Ich habe den Sohn des öfteren gesehen, wenn er z.B. seinem Vater das Mittagessen gebracht hat. Er hat auch mit angefaßt. Er hat kleinere Matten, deren Grö- ße ungefähr 4O cm betragen hat, auf den jeweiligen Lkw geworfen, und zwar einzeln. Die Matten wurden einzeln durch die Luke des Lagerraums auf den unten stehenden Lkw geworfen. Ich konnte dies mehfach beobachten, weil unser Büro der Ladeluke gegenüber gelegen hat. Von meinem Platz am Fenster aus konnte ich praktisch das ganze Lager überblicken. Ich hat- te mehrmals Angst, daß der Junge aus der Ladeluke fallen könnte. Später haben wir die Luke mit einer Kette gesichert. Wir haben Blauasbest verarbeitet.“
Die Berufsgenossenschaft mochte dieses Urteil des Sozialgerichts Duisburg nicht hinnehmen und legte Berufung ein.
Auf berufsgenossenschaftlichen Antrag setzte das Berufungsgericht sogleich die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg aus, so daß es nicht einmal vorläufig zur Zahlung einer Urteilsrente an die Klägerinnen kam.
Im Berufungsverfahren bekundeten ein weiterer Zeuge und eine Zeugin, den Sohn dabei gesehen zu haben, wie er bei Reinigungsarbeiten, also beim Auffegen des Staubes, geholfen hat.
Die Zeugin wörtlich:
„Ich habe auch gesehen, daß das Kind seinem Vater beim Fegen geholfen hat.“
Bei einer solchen Tätigkeit werden leicht 1OO Millionen Blauasbestfasern pro Kubikmeter Atemluft erreicht, in welcher sich der Sohn also seinerzeit befand.
Die Berufsgenossenschaft hielt offenbar alle diese Handreichungen für kindliche Spielerei, für die man sich als Berufsgenossenschaft für das Mitgliedsuntermehmen zunächst überhaupt nicht zuständig fühlte.
Taxierte man die weiteren Erfolgsaussichten dieses Rechtsstreites, so malte in der mündlichen Berufungsverhandlung das Berufungsgericht ein düsteres Bild.
Das Bundessozialgericht würde wohl kaum auf Grund der neueren Rechtsprechung zur finalen Handlungstendenz, geäußert schon in den Hausfrauenmesotheliomfällen, den Versicherungsschutz bejahen.
Insofern mußte schweren Herzens den Klägerinnen zur Annahme der gerichtlichen Vergleichsanregung geraten werden, die allerdings ein beachtliches Ergebnis zeitigte, wörtlich:
„Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt die Berufsgenossenschaft zur Abgeltung sämtlicher angedachten Ansprüche im Hinblick auf den Sozialaspekt einmalig DM 35O.OOO,–.“
Die Würdigung dieses Ergebnisses, das in der Geschichte der gesetzlichen Unfallversicherung in dieser Form offenbar einmalig ist, möge dem Leser anheimgestellt werden.
Jedenfalls sollte jeder vergleichbare Fall an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden, welche hierüber rechtsbehelfsfähig bescheiden muß.
Hinweis:
Sollte sich in der Zukunft herausstellen, daß für diese Fälle berufsgenossenschaftlich Versicherungsschutz angenommen wird, kann auch die Witwe des vorliegend bezeichneten Falls Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen mit dem Begehren, nunmehr die Versicherungspflicht anzuerkennen.**
** Die obigen rechtlichen Ausführungen stellen naturgemäß keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich als erste Information und Orientierung dienen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Rechtslage auch jederzeit ändern kann und die obigen Ausführungen insofern nicht in jedem denkbaren Fall die jeweils aktuellste Rechtslage darstellen können.
ASBESTOSE
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